Einer der führenden Anbieter in Süddeutschland - Im Allgäu die Nr.1
l. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind neben dem umseitigen Vertrag in nachstehender Reihenfolge:
1. Diese Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Fertiggaragen.
2. Die VOB Teil B und die VOL/Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die VOB und die VOL sind im Fachhandel erhältlich. Auf Verlangen gewähren wir Einsicht in die jeweils maßgeblichen Vorschriften.
3. Ergänzend die gesetzlichen Vorschriften
II. Allgemeines
1. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Zusätzliche Vereinbarungen außerhalb der Vertragsurkunde bedürfen der Schriftform und müssen von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht ermächtigt von diesen Bedingungen abweichende Konditionen zu vereinbaren.
2. Die Annahme eines Auftrages bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise
1. Die Preise sind Nettopreise, die sich um die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhöhen. Ist die Lieferung nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Preisgültigkeitsfrist, welche mindestens 4 Monate beträgt, erfolgt, so erhöht sich der vereinbarte Preis um 4 %. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen konnte.
2. Zusätzliche Kosten, die unmittelbar oder mittelbar auf behördliche Anordnungen zurückgehen, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
3. Erfordern Sonderausführungen eine Einzelstatistik, sind die dafür anfallenden Prüfgebühren vom Auftraggeber zusätzlich zu übernehmen.
4. Kosten für den evtl. notwendig werdenden Einsatz von Autokränen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
IV. Termine und Fristen
1. Liefertermine sind unverbindlich und werden bei Vertragsabschluß lediglich annähernd vereinbart. Der endgültige Liefertermin wird vereinbart, wenn die bauseitigen Leistungen (V. 4. a - e) erbracht und nach Besichtigung vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
2. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seines Unterlieferers liegen, wie etwa bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Kälte usw.
V. Lieferung und Montage
1. Die Montage kann erfolgen, wenn die dafür erforderlichen öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Diese sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Sache des Auftraggebers ist es, die behördlichen Genehmigungen für eventuelle Straßen- und Gehsteigsperren zu besorgen. Schriftliche Ausfertigungen dieser Genehmigungen müssen dem Auftragnehmer spätestens 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Liefertermin vorliegen.
2. Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
3. Bauseits sind folgende Vorleistungen zu erbringen:
a) Die Befahrbarkeit des Garagenvorplatzes und der Zufahrtwege muß für unser Spezialtransportfahrzeug mit 7,5 t Radlast (Achsdruck 10 t) bzw. Autokräne gegeben sein, so daß die Fahrzeuge bei jeder Witterung ohne Gefahr bis an den Entladeort gelangen können. Die Länge des Vorplatzes sowie der Abstand zwischen den Toren bei gegenüberliegenden Garagen muß mindestens 10 m betragen. Das Aufstellgelände muß planeben und ohne Böschung sein. Eine Steigung oder ein Gefälle vor den Fundamenten darf nicht mehr als 6 % betragen.
Im übrigen gelten alle Ausführungsrichtlinien des der Auftragsbestätigung beiliegenden Fundament- und Entwässerungsplanes.
b) Befestigung der Zufahrt, beginnend an der öffentlichen, keiner Beschränkung bezüglich Gewicht, Höhe oder Breite unterworfenen Straße bis zur Baustelle. Die Befestigung ist so durchzuführen, daß öffentliche Wegeflächen - auch Gehsteige, Nachbargrundstücke und der Bauplatz selbst - bei Anfahrt, Montage und Abfahrt nicht beschädigt werden können. Entsteht trotzdem ein Schaden, so trägt diesen der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang damit gegen ihn gellend gemacht werden können, frei.
c) Beseitigung oder Sicherung von Erd- oder Freileitungen sowie sonstigen Hindernissen im Fahr- und Schwenkbereich des Fahrzeuges und des Kranes.
d) Soweit vereinbart, Erdaushub, maßgenaue Fundamenterstellung nach den mit der Auftragsbestätigung übergebenen Planunterlagen.
e) Die Markierungen der Grundstücksgrenzen und die Festlegung, wo innerhalb des Grundstücks, unter Berücksichtigung der Baugenehmigung, die Garage zu versetzen ist, ist Sache des Auftraggebers. Den Auftragnehmer trifft insoweit keine eigene Nachprüfpflicht.
4. Verletzt der Auftraggeber eine der Verpflichtungen zu V. 1. oder V. 3, a- e, so kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden zu ersetzen.
5. Bei der Benützung der Garage ist folgendes zu beachten: Zulässige Flächenbelastung des Bodens für Garagen und Parkhäuser nach DIN 350 kg pro Quadratmeter oder Fahrzeuge bis 2,5! Gesamtgewicht. Bei Punktbelastungen über 350 kg (bis max. 800 kg), z.B. Wagenheber, Regale o.ä. für Lastverteilung sorgen, z. B. durch Holz, 5 cm dick, Größe 30 x 20 cm.
VI. Haftung
Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche
Regelungen, die einen anderen Haftungsmaßstab bestimmen.
VII.Abnahme
Die Abnahme erfolgt gemäß den Bestimmungen der VOB. Als Abnahme gilt spätestens die tatsächliche Ingebrauchnahme.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB.
Mängel müssen schriftlich angezeigt werden, offensichtliche Mängel binnen einer Woche. Insoweit trifft den Besteller eine ausdrückliche Untersuchungspflicht. Die schriftlich angezeigten Mängel werden behoben, indem wir die fehlerhaften Bauteile an Ort und Stelle nacharbeiten, bis der geforderte Zweck des Bauteils erreicht ist oder indem wir mangelhafte Teile umtauschen. Erst wenn unsere Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Minderung verlangen.
2. Gewährleistung für Garagen: 5 Jahre entsprechend § 13 VOB/B für alle Materialien und deren Verarbeitung mit den nachstehenden Ausnahmen: Für alle beweglichen Teile, wie z. B. Zylinderschloß, Laufrollen, Federn, Lagerböcke, Holztore, automatische Torantriebe und sonstige Leistungen, im Sinne des § 1 VOL beträgt die Gewährleistung 6 Monate nach VOL.
3. Gewährleistung für Parksysteme und Hebeanlagen: Nach Abnahme zwei Jahre Nachbesserung der Stahlkonstruktion sowie sechs Monate Nachbesserung der Verschleißteile und des Oberflächenschutzes. Bei Abschluß eines Wartungsvertrages beträgt die Gewährleistung ein Jahr auf Verschleißteile und Oberflächenschutz. Bei Korrosion infolge aggressiver äußerer Einflüsse oder mangelnder Pflege besteht kein Gewährleistungsschutz. Die Gewährleistung beginnt nach mängelfreier Sachverständigenabnahme.
4. Keine Mängel sind geringe Maßabweichungen der Garage, Abweichungen in Farbe oder Materialbeschaffenheit vom Muster. Bei Stahlbeton etwa auftretende Setz-, Schwund-, Spannungs- oder Temperaturrisse sind nicht als Mängel anzusehen, die den Gebrauchswert wesentlich beeinträchtigen und berechtigen den Käufer nicht, ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis geltend zu machen bzw. Wandelung oder Minderung zu verlangen.,
5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel die auf die Beschaffenheit von bauseitigen Vorleistungen zurückzuführen sind (z. B. selbsterstellte Fundamente). Dies trifft auch für Mängel zu, die darauf zurückzuführen sind, daß bauseits erstellte Streifen- oder Punktfundamente nicht auf frostsichere Tiefe gegründet wurden.
6. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten ist oder nicht, so entscheidet darüber unter Ausschluß des Rechtsweges ein vom Auftragnehmer zu benennender amtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Die Kosten trägt die unterliegende Partei. Im Fall teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens gelten die Bestimmungen der§§ 91 ff. ZPO.
IX. Zahlungen
1. Die Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig
Die Firma GVS behält sich vor, vom Auftraggeber eine Bankbürgschaft in Höhe der Auftragssumme mindestens 4 Wochen vor Lieferung zu verlangen.
2. Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Auftragnehmer für jeden Einzelfall vor. Sie erfolgt immer nur zahlungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Höhere Zinsen können gegen Nachweis des Anfalls geltend gemacht werden.
4. Bei - auch teilweisem - Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlung aller, auch noch nicht fälliger Forderungen zu verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers ist unzulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Soweit der Auftraggeber berechtigt ist, einen Sicherheitseinbehalt zu machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaftbefristet auf die Einbehaltszeit - abzulösen.
7. Nimmt der Auftraggeber die bestellte Garage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht ab, so zahlt er an den Auftragnehmer eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % der Brutto-Auftragssumme, die keines Nachweises bedarf. Den darüber hinausgehenden Schaden hat er im Falle des Nachweises ebenfalls zu ersetzen. War die Eingabeplanung Sache des Auftragnehmers, so zahlt der Auftraggeber zur Abgeltung der dafür entstandenen Kosten nach. den jeweiligen Listenpreisen. Werden von der zuständigen Baubehörde Ansichten von sonstigen Gebäuden in Verbindung mit der (den) von uns zu erstellender(n) Garage(n) gefordert, so ist dieser Aufwand gegen Nachweis zu erstatten. Dasselbe gilt für Geländeschnitte und Entwässerungspläne.
X. Sicherungsrechte
1. Erfolgt die Bezahlung nicht vereinbarungsgemäß, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Garagen wieder abzuholen. Der Auftraggeber erteilt zu diesem Zweck unwiderruflich die Zustimmung zum Befahren des Grundstücks mit dem dafür erforderlichen Gerät. Er erklärt sich auch mit der Abholung im Fall des Zahlungsverzugs einverstanden. Kosten, die im Zusammenhang mit der Abholung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert des Kaufpreises entspricht. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung nur mit ausdrücklicher Zustimmung berechtigt. Zahlungen des Dritten an den Auftraggeber werden von diesem treuhänderisch entgegengenommen, Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Zahlungen unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzuleiten.
3. Wird dem Auftragnehmer vor Fälligkeit seiner Forderungen bekannt, daß der Auftraggeber in einem anderen Fall das gesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Sicherheit für seine Leistungen zu verlangen.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens gellend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz unserer Firma. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches materielles und prozessuales Recht. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges die jeweilige deutsch-ausländische Handelskammer.
XII. Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.